Corona-Regeln: Wo Masken- und Testpflichten weiter gelten
Mit dem Infektionsschutzgesetz sind fast alle Corona-Maßnahmen aufgehoben worden. In bestimmten Bereichen gibt es aber noch Regeln. Hier lesen Sie, wo was zu beachten ist.
Das schleswig-holsteinische Kabinett hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, die seit dem 1. Januar gilt. Die Landesregierung regelt darin Ausnahmen von der bundesgesetzlich normierten Testpflicht. Die neuen Corona-Regeln gelten in der aktuellen Form bis einschließlich 7. April 2023. Bis dann gilt auch ein Erlass, der die Isolationspflicht für Corona-Infizierte mit wenigen Ausnahmen ab 17. November beendet. Sollte sich die Pandemie-Situation in Schleswig-Holstein verändern, kann sie jederzeit angepasst werden.
Keine Maskenpflicht in SH im ÖPNV
Für Schleswig-Holstein ist dieMaskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr - also in Regionalzügen - zum 1. Januar abgeschafft. Die Regierung setzt künftig auf Eigenverantwortung und empfiehlt das Tragen einer Maske in Bus und Bahn. Wichtig: Im Fernverkehr dagegen bleibt die Maskenpflicht bestehen, hier muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden.
Das Infektionsschutzgesetz sieht seit dem 1. Oktober bundesweit unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe vor. Außerdem gelten Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Hier gilt weiter eine Maskenpflicht
- Im Krankenhaus müssen externe Personen, die keine Patientinnen oder Patienten sind, innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske tragen. Es genügt eine medizinische Maske.
- In Einrichtungen der Pflege müssen Mitarbeitende in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Alle Besucher müssen innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine FFP2-Maske tragen - einfache medizinische Masken reichen nicht aus.
- Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen müssen die angestellten sowie externen Mitarbeitenden und auch Besucher in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten.
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
- für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,
- bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt,
- und im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Hier gilt eine Testpflicht
- täglich für Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulante Pflegediensten, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- täglich für angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- für externe Personen einer Pflegeeinrichtung, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- für externe Personen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind - von der Pflicht ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- in Krankenhäusern gilt ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept im Rahmen des Hygieneplans
Das negative Testergebnis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden alt sein, bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
Die Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr sollten beachtet werden und es gelten die individuelle Konzepte der jeweiligen Einrichtung.
Ausnahmen von der Testpflicht
- Personen, die geimpft oder genesen sind und keine Krankheitssymptome haben
Außerdem sind Personen von der Testpflicht ausgenommen, die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:
- Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten
- Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister
- Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
- Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann
- Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger
- Ausgenommen von der Testpflicht sind außerdem Besucher und Besucherinnen von Pflegeinrichtungen, die aufgrund eines Härtefalles die Einrichtung betreten wollen. Darunter fällt zum Beispiel der Besuch im Rahmen einer Sterbebegleitung.
- Für vollständig geimpfte und genesene Mitarbeiter:innen in ambulanten Pflegediensten ist keine Testung vorgeschrieben, sofern kein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust). Mitarbeiter:innen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen mindestens drei Mal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen.
Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können.
Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Die Landesregierung hat allgemeine Empfehlungen ausgesprochen, die in Eigenverantwortung umgesetzt werden sollten. Darunter fallen:
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen, in denen Gedränge oder ein erhöhtes Personenaufkommen herrscht
- das Einhalten der allgemeinen Regeln zur Hust- und Niesetikette
- die Bereitstellung von Desinfektions- oder Waschmöglichkeiten in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besuchern oder Teilnehmern berührt werden, sowie die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen
- Regelmäßiges Lüften in Innenräumen
- deutlich sichtbare Aushänge, die auf bestimmte Hygienestandards, Zugangsvoraussetzungen oder Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweisen
- die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
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